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1. Angebot

Alle Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes schriftlich verein­bart worden ist. Abgegebene Muster, nach denen gegebenenfalls eine Bestellung erfolgt, stellen immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware bzw. die Art der Ware dar. Bei den Preisangaben handelt es sich grundsätzlich um Nettopreise.

2. Auftragsbestätigung

Sobald der Auftrag schriftlich bestätigt ist, gilt der Vertrag als abge­schlossen und für beide Teile rechtsverbindlich. Durch die Auftragsertei­lung erkennt der Käufer bzw. Besteller diese Verkaufs-, und Lieferbedin­gungen ausdrücklich und in allen Teilen an. Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile macht den ganzen Vertrag nicht unwirksam, vielmehr bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen als selbständiger Vertrag bestehen. Diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Bodenbeläge/ Estrich liegen die Bestimmungen der DIN 18365 (Bodenbelagsarbeiten, Technische Vorschriften für Bauleistungen im Hochbau, Teil C der VOB), DIN 1960 (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bau­leistungen), DIN 1961 (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausfüh­rung von Bauleistungen), DIN 18353 (Estricharbeiten) zugrunde.
Vorgenannte Bestimmungen, insbesondere die VOB Teil B und C liegen beim Auftragnehmer zur Durchsicht bereit und können auf ausdrückli­chen Wunsch zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellte werden.

3. Lieferungshindernisse

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Krieg, behördliche Maßnahmen sowie Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferer vom Vertrag ohne Schadensersatzleistung - ganz oder teilweise- zurückzutreten.

4. Preise und Berechnung

Ungeteilte und ungestörte Arbeitsausführung stellt die Voraussetzung für die abgegebenen Preise dar. Nach den deneitigen Materialpreisen, Tarif­löhnen, Beförderungskosten usw. wurden diese Preisangaben errechnet. Steigerungen dieser Kosten, bis zum Tage der Lieferung bzw. bis zur Fertigstellung der Arbeiten, geben dem Verkäufer das Recht, eine Preis­erhöhung unter Berücksichtigung der kostensteigernden Umstände vorzunehmen. Die durch Änderungswünsche nach der Auftragserteilung oder besondere Wünsche hinsichtlich der Ausführungsart entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Für das Aufmaß gelten die Rohbaumaße unter Zurechnung von Schwel­len und Nischen. Für Pfeiler, Vorsprünge usw. , deren Fläche einzeln 0,10 m2 nicht übersteigen, werden wegen des Materialverschnitts Abzüge nicht gemacht.
Tritt ohne Verschulden des Lieferanten infolge baulicher Umstände eine Unterbrechung der Arbeit ein, so sind die dadurch entstehenden Mehr­kosten vom Auftraggeber zu tragen.

5. Änderungsanzeige und Abnahmebescheinigung

Änderungswünsche des Käufers bzw. Auftraggebers, welche vom Auftrag abweichen, ebenso wie zusätzliche Arbeiten, die auf Grund der Baustel­lenverhältnisse später eingetreten sind und nicht im Auftrag enthalten waren, werden in einer schriftlichen „Änderungsanzeige" des Bodenle­gers/Estrichlegers - getrennt nach Material- und Lohnaufwand - nachge­wiesen. Der Bodenleger/Estrichleger stellt nach Fertigstellung einer jeden Arbeit eine „Abnahmebescheinigung/Tagelohnzettel" aus, die vom Auftraggeber zu prüfen und zu unterschreiben ist. Durch verspätete Abnahme entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

6. Haftung

Die Mängelrüge muss schriftlich mit genauer Darlegung der Reklamati­onsgründe erfolgen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich seitens des Käufers bzw. Auftraggebers mitzuteilen. Mängelrügen berech­tigen nicht zur Einhaltung von Teilen der Auftragssumme.
Für versteckte Mängel am Unterboden, welche bei sachgemäßer Ausfüh­rung der Prüfungspflicht des Bodenlegers/Estrichlegers am Untergrund nicht erkennbar waren, wird keine Haftung übernommen. Werden beson­dere Ansprüche an den Bodenbelag gestellt (Rollstuhlbenutzung, Wider­stand gegen chemische Einwirkungen, ungewöhnlich hohe Temperaturen, hohe Belastungen usw.), so müssen solche Einzelheiten vorher vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.

Bei Nacharbeiten geben geringfügige Farbabweichungen oder ebenso geringfügige Oberflächenunterschiede ausgewechselter Belagsstücke kein Recht zur weiteren Mängelrüge.
Der Auftraggeber hat nicht das Recht, einseitig von sich aus für eventuel­le Gewährleistungsansprüche eine Garantiesumme einzubehalten.

7. Zahlung

Die vereinbarte Preise für die Leistungen sind zahlbar:
1/3 des voraussichtlichen Rechnungsbetrages bei Arbeitsbeginn, 1/3 des voraussichtlichen Rechnungsbetrages während der Arbeitsausführung. Der Rest ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwerti­gen Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle des Venugs ist der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet, Venugszinsen in Höhe der vom Auftragneh­mer selbst zu zahlenden Kreditkosten mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB und 8 % über dem Basissatz bei Rechts­geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, zu bezahlen, es sei denn, der Käufer bzw. Auftraggeber weist nach, dass dem Auftrag­nehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.

Wird Material gemäß dem Vertrag bereitgestellt und kann der Verlege­termin bauseitig nicht eingehalten werden, ohne dass der Auftraggeber den Auftragnehmer davon schriftlich unterrichtet hat, so ist das Material auf Grund der eingereichten „Materialzwischenrechnung" sofort zu bezahlen.
Mängelrügen berechtigen nicht zur Einbehaltung von Teilen der Auf­tragssumme bzw. zur Änderung des vereinbarten Zahlungsmodus. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über die Annahme von Wechseln muss vorher eine schriftliche Vereinbarung beiderseits bestätigt vorliegen.

8. Eigentumsvorbehalt

An den gelieferten Waren und an den durch die erbrachten Leistungen entstandenen Werkstücken behält sich der Auftragnehmer bis zur vollen Bezahlung des Gegenwertes bzw. der Rechnung das Recht auf Eigentum vor. Geht das Eigentum Kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet sich etwaige Zugriffe Dritter, insbesondere im Falle der Pfändung dem Auf­tragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Schäden oder Verlust, die in Folge verspäteter Benachrichtigung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers bzw. Auftraggebers.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Forderung.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weilburg

Erfüllungs- und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftrag­nehmers als Gerichtsstand vereinbart.

10. Besondere Montagebedingungen

Als Untergrund muss ein DIN-gerechter Unterboden vorhanden sein. Die zur Verlegung anstehenden Fußbodenflächen (Räume) müssen dem Auftragnehmer uneingeschränkt für die Zeit der Arbeitsausführung zur Verfügung stehen. Während den Fußbodenbelagsarbeiten/Estricharbeiten dürfen keine anderen Arbeiten in den Räumen vorgenommen werden.
Für Beleuchtung und Beheizung in der kalten Jahreszeit ist seitens des Käufers bzw. Auftraggebers Sorge zu tragen. Zur Lagerung des Materials muss ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Sofern vereinbarte Termine bauseitig nicht eingehalten werden können, müssen neue Termine für den Arbeitsbeginn mindestens 12 Arbeitstage vorher mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Einhaltung neuer Termine besteht nicht. Nachweisbar entstandene Kosten durch solche bauseitig erfolgten Terminverschiebungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

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